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Entfall der Umsatzsteuer für PV-Anlagen

30.01.2024

Keine Umsatzsteuer beim Kauf und Installation einer Photovoltaikanlage.

Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 35 Kilowatt peak (kWp) der Nullsteuersatz. Das gilt auch für einen dazugehörigen Speicher und Zubehör. Das bedeutet, dass beim Kauf und der Installation keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Damit soll der Ausbau von Solarenergie beschleunigt werden.

Die PV-Anlage muss

  • eine Leistung von nicht mehr als 35 kWp erreichen, und
  • auf einem Gebäude oder in der Nähe des Gebäudes (auf Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücks, bspw. bestehende Garage, Gartenschuppen oder Zaun), angebracht werden, das
    • dem Wohnzweck dient, oder
    • von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt wird, oder
    • von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt wird.

Der Entfall der Umsatzsteuer gilt von 1.1.2024 bis 31.12.2025.

Für Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel Anlagen über 35 kWp oder Anlagen auf Betriebsgebäuden), kann weiterhin über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bei den nächsten Fördercalls der EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG) ein Förderantrag gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://pvaustria.at/rechtlicher-rahmen

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