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FAQ Stromkostenbremse

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie wirkt ab 1. Dezember 2022 den Preissteigerungen bei Strom für Haushaltskunden entgegen. Die Stromkostenbremse entlastet einen Haushalt um bis zu 870 Euro pro Jahr. Wir haben für Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Stromkostenbremse zusammengestellt.

Häufige Fragen und Antworten

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie wirkt den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegen und setzt gleichzeitig einen Anreiz zum Stromsparen. Sie hilft schnell und unbürokratisch.

Von der Stromkostenbremse profitieren natürliche Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben. Diese Personen erhalten die Stromkostenbremse automatisch von ihrem Stromlieferanten durch Berücksichtigung auf der nächsten Rechnung und bei zukünftigen Teilbetragszahlungen.

Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)

Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).

Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)

Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).

Das standardisierte Lastprofil beschreibt das Abnahmeverhalten einzelner Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Es zeigt also an, zu welchen Zeiten mehr bzw. weniger Strom verbraucht wird. Für das typische Verhalten der Gruppe wird ein Lastprofil als Standard erstellt, das dann auf alle Verbraucherinnen und Verbraucher angewendet wird, die solch einem Standardlastprofil zugeordnet sind. Die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber. Informationen, welches Lastprofil ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers.

Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das heißt: bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh übernimmt der Bund einen Teil der Stromrechnung. Wie hoch der Zuschuss des Bundes ist, hängt davon ab, wie hoch der jeweilige Energiepreis ist. Haushaltskund:innen mit höheren Energiekosten werden stärker entlastet als jene, die noch zu günstigeren Konditionen Strom beziehen können.

Stromkosten setzen sich zusammen aus

  • dem Netzentgelt für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes,
  • dem Energiepreis für die Ware Strom sowie
  • den Steuern und Abgaben.

Diese Kosten werden auf den Stromrechnungen einzeln angeführt. Die Stromkostenbremse umfasst einen Zuschuss zum Energieteil der Rechnung. (Einkommensschwache Haushalte, die von den EAG-Förderkosten befreit sind, erhalten zusätzlich den Netzkostenzuschuss, der die zu zahlenden Netzentgelte verringert).

Die Stromkostenbremse wirkt bei allen Nettoenergiepreisen über 10 Cent pro kWh, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent Nettoenergiepreis pro kWh. Pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt. Diese 30 Cent Zuschuss pro kWh übernimmt der Bund auch dann, wenn der Nettoenergiepreis über 40 Cent pro kWh liegen sollte.

Bei der Berechnung wird auf die individuellen Preisbestandteile der Energierechnung abgestellt. Für die Berechnung nicht relevant sind die Netzentgelte, Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge.

Der Förderzeitraum läuft von 1. Dezember 2022 bis 31.12.2024. Die Stromlieferanten berücksichtigen diesen Zuschuss automatisch, es braucht keinen Antrag dazu.

Das Gesetz zur Stromkostenbremse (Stromkostenzuschussgesetz) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen. Bis zum Abwicklungsstart waren noch Vorbereitungsarbeiten bei den Lieferanten erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Abwicklung automatisch funktioniert.

Wichtig ist: Wenn Sie begünstigt sind, greift die Stromkostenbremse ab 1. Dezember 2022. Das gilt auch dann, wenn Sie beispielsweise im November 2022 bereits eine Vorauszahlung für Dezember geleistet haben, bei der die Stromkostenbremse noch nicht berücksichtigt werden konnte (das Datum der Zahlung lag ja vor dem Abwicklungsstart am 1. Dezember). Die Lieferanten stellen sicher, dass Sie bei der nächsten Rechnung und den zukünftigen Teilbetragszahlungen den Zuschuss für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022 erhalten.

Bei der Ausarbeitung des Modells wurde sichergestellt, dass die Stromkostenbremse jedenfalls ab 1. Dezember 2022 wirkt.

Für die automatische Abwicklung der Stromkostenbremse waren Anpassungen in den IT-Systemen der Lieferanten notwendig. Diese Anpassungen sollten bis 1. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Falls es in Einzelfällen zu einer Verzögerung kommt, geht kein Tag der Unterstützung verloren. Allerspätestens bei der nächsten Rechnung wird der volle Betrag ab 1. Dezember 2022 abgezogen. Sobald die IT-Systeme der Lieferanten angepasst sind, ist die Wirkung der Stromkostenbremse bereits bei den unterjährigen Teilbetragszahlungen merkbar. Zu beachten ist, dass die Stromkostenbremse kostenmindernd auf den Energieanteil der Rechnung wirkt; bei den Netzentgelten, Steuern und Abgaben greift die Stromkostenbremse nicht.

Bei den sogenannten Teilbetragszahlungen handelt es sich um Teilrechnungen. Damit leistet man – auf Basis des geschätzten Jahresverbrauchs – eine Vorauszahlung auf den Rechnungsendbetrag. Allfällige Differenzen zwischen den unterjährigen Teilbetragszahlungen und dem Rechnungsendbetrag werden durch ein Guthaben bzw. Nachzahlungen ausgeglichen.

Der Zuschuss des Bundes auf die Energiekosten wird auf der Rechnung als „Stromkostenzuschuss“ ausgewiesen. Das ist die gesetzliche Bezeichnung für die Stromkostenbremse.

Sie bekommen den Zuschuss für jeden Haushalts-Zählpunkt mit aufrechtem Stromlieferungsvertrag.

Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb stellt die Stromkostenbremse auf Zählpunkte ab, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.

Nein, Sie müssen – außer dem Abschluss eines neuen Vertrages – nichts unternehmen. Die Stromkostenbremse wird automatisch auch bei ihrem neuen Lieferanten wirksam. Bei ihrem vorherigen Lieferanten erhalten sie die Stromkostenbremse bis zum letzten Tag des Vertragsverhältnisses.

Die Höhe der Ersparnis hängt von den individuellen Energiekosten ab. Die Stromkostenbremse ist ein Entlastungsinstrument. Haushaltskundinnen und -kunden, die höheren Energiepreisen ausgesetzt sind, werden stärker entlastet als jene, die erfreulicherweise weniger stark von Preissteigerungen betroffen sind.

Haushalte, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) hauptgemeldet sind, erhalten ein Zusatzkontingent. Jede zusätzliche Person wird mit einem Kontingent von 350 kW/h zu 30 Cent unterstützt. Das entspricht einer zusätzlichen Entlastung von über 100 Euro pro Person und Jahr. Das Modell wird aktuell vom Finanzministerium finalisiert und die Entlastung kommt noch im Frühjahr nächsten Jahres bei den Haushalten an. Die Abwicklung soll weitgehend automatisch erfolgen.

Die Stromkostenbremse ist eine breit angelegte Entlastungsmaßnahme – sie greift für alle Haushaltskundinnen und -kunden, die Strom beziehen. Um Haushalte mit geringem Einkommen zusätzlich zu unterstützen, gibt es auch einen Zuschuss bei den Netzkosten.

Um den Netzkostenzuschuss zu erhalten, muss der Haushalt von den Erneuerbaren-Förderkosten befreit sein. Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren (GIS) vorliegen. Für diese Haushalte übernimmt der Bund 75% der Netzkosten. Gedeckelt ist der Zuschuss pro Zählpunkt mit 200 Euro pro Jahr. Der Netzkostenzuschuss wird zwischen 1. Jänner 2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30. Juni 2024 gewährt.

Informieren Sie sich online, ob Sie die Voraussetzungen für den Netzkostenzuschuss erfüllen. Die Befreiung von den EAG-Förderkosten kann bei Erfüllung der Voraussetzungen bei der GIS GmbH unter www.gis.at/befreien/eag-kostenbefreiung beantragt werden.

Pro Kilowattstunde (kWh) werden maximal 30 Cent Zuschuss geleistet. Sollte der Nettoenergiepreis z. B. 45 Cent pro kWh betragen, wird der maximale Zuschuss von 30 Cent auf der Rechnung abgezogen – für die kWh innerhalb des Grundkontingents sind von den Haushaltskund:innen dann nur 15 Cent netto anstelle von 45 Cent netto zu zahlen, 30 Cent übernimmt der Bund. Für Netzentgelte, Steuern und Abgaben greift die Stromkostenbremse nicht.

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