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FAQ für Erzeuger

Auf der Stromabrechnung für die Netzeinspeisung des Vorjahres. Bei Neueinzug wird Ihre Jahresstromeinspeisung vom Netzbetreiber geschätzt oder hochgerechnet.

Nein. Bei einem Wechsel zur NATURKRAFT sind für die Stromeinspeisung keine technischen Änderungen notwendig.

Für Störungen bzw. Stromausfälle ist wie bisher Ihr lokaler Netzbetreiber zuständig. Gleichgültig, an welchen Energieabnehmer Sie die Netzeinspeisung aus Ihrer Photovoltaikanlage verkaufen, Ihr lokaler Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, die Stromversorgung aufrecht zu erhalten bzw. diese bei Störungen so schnell wie möglich wieder herzustellen.

Bei der Installation einer Photovoltaikanlage wird der Stromkunde auch zum Erzeuger. Es wird somit zu bestimmten Zeiten Strom aus dem Netz bezogen und zu anderen Zeiten Strom in das Netz eingespeist. Dazu ist ein Zählertausch auf einen bidirektionalen Stromzähler notwendig. Durch Vorlage Ihres mit NATURKRAFT abgeschlossenen Energieabnahmevertrages für die Stromeinspeisung aus Ihrer Photovoltaikanlage bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber können Sie diesen Zählertausch beantragen.

Netzbetreiber stellen für jede aus einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde Strom einen Herkunftsnachweis aus, mit dem ein Erzeuger nachweisen kann, dass er tatsächlich erneuerbare Energie produziert und in das öffentliche Netz eingespeist hat.

Ökostrom kann nur dann als Ökostrom verkauft werden, wenn der Herkunftsnachweis vom Erzeuger an den Energielieferanten übertragen wird. Bei Lieferung des Ökostroms vom Energielieferanten an den Endkunden wird der Herkunftsnachweis im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Stromkennzeichnung entwertet.

Detaillierte Informationen und Tools für die optimale Auslegung einer Photovoltaikanlage finden Sie unter www.pvaustria.at.

Der Referenzmarktwert für Photovoltaikanlagen wird von der Energie-Control Austria am Beginn des Monats für das vorangegangene Monat unter https://www.e-control.at/referenzmarktwert veröffentlicht. Es handelt sich somit um einen monatlichen Preis. Der Referenzmarktwert ist ein mengengewichteter Preis, welcher auf Basis der stündlichen Erzeugungsmenge (Summe der Netzeinspeisung aus Photovoltaikanlagen für die gesamte österreichische Regelzone) und der Day-Ahead-Stundenpreise für die österreichische Gebotszone ermittelt wird.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Mit Ihrer Zählpunktbezeichnung und E-Mail-Adresse ist Ihre Identifikation und Authentizität sichergestellt.

Nein, ein Vertragsrücktritt ist nicht möglich.

Die Einspeiseanlage darf beim Netzbetreiber nur das standardisierte Lastprofil für die Einspeisung aus Photovoltaikanlagen E1 hinterlegt haben. NATURKRAFT wird erst beim Lieferantenwechsel vom Netzbetreiber über das bei der Einspeiseanlage hinterlegte Lastprofil informiert.

Als eindeutiges Identifizierungsmerkmal Ihrer Einspeisestelle dient die Zählpunktbezeichnung. Diese ist 33-stellig und beginnt mit „AT“.

Beispiel für Zählpunktbezeichnung:

AT.002000.00000.00000000002514360215

Ja, für die eindeutige Identifizierung der Einspeisestelle. Deswegen ist im Online-Formular die Eingabe der Zählpunktbezeichnung (oder der Zählernummer) verpflichtend. Wenn Sie dort eine falsche Zählpunktbezeichnung (oder eine falsche Zählernummer) angeben, kann der Wechsel nicht oder nur unter hohem Aufwand bewerkstelligt werden. Im besten Fall kommt es dadurch nur zu längeren Verzögerungen.

Auf der Stromabrechnung für die Netzeinspeisung des Vorjahres. Im Fall eines Neueinzugs finden Sie die Zählpunktbezeichnung auf dem Netzzugangsvertrag für die Netzeinspeisung.

Wenn Sie zur NATURKRAFT wechseln möchten, füllen Sie einfach das Online-Formular zum gewünschten Produkt aus. Die Vertragsunterlagen werden Ihnen per E-Mail zugesandt. Sobald Ihre Daten bei NATURKRAFT einlangen, veranlasst NATURKRAFT zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Wechsel auf das gewünschte Produkt und auch die Kündigung bei Ihrem bisherigen Stromabnehmer – natürlich kostenlos.

Nein, dies erledigt NATURKRAFT für Sie.

Nein, Sie erhalten von NATURKRAFT jeweils eine getrennte Abrechnung für den Strombezug und die Stromeinspeisung.

Nein, Sie erhalten von NATURKRAFT nur eine Abrechnung für die Energieabnahme. Die Verrechnung von allfälligen Netzkosten (derzeit nur Entgelt für Messleistungen, welches von einzelnen Netzbetreibern für die Stromeinspeisung zusätzlich in Rechnung gestellt wird) erfolgt durch den zuständigen Netzbetreiber.

Nein. Für die Stromeinspeisung in das öffentliche Netz ist die Verrechnung von allfälligen Netzkosten (derzeit nur Entgelt für Messleistungen, welches von einzelnen Netzbetreibern für die Stromeinspeisung zusätzlich in Rechnung gestellt wird) der Höhe nach gesetzlich oder sonst hoheitlich geregelt und, egal an welchen Energieabnehmer Sie die Stromeinspeisung verkaufen, immer gleich.

Dies ist abhängig vom jeweiligen Netzbetreiber.

Senden Sie uns ein E-Mail mit Ihren Kundendaten (Kundennummer etc.) und Ihren neuen Bankdaten. Wir werden die Änderung schnellstmöglich in unserem Abrechnungssystem durchführen.

Laut Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung vom 26.11.2013 wurde für Umsätze ab 1.1.2014 das Reverse-Charge-System für Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Energiehändler sowie für Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten eingeführt. Das heißt, für Umsätze ab 1.1.2014 aus diesem Titel geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (in diesem Fall auf NATURKRAFT als Käufer der Netzeinspeisung) über. Aus diesem Grund erfolgt ab 1.1.2014 bei einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung als Unternehmer die Vergütung für die gelieferte elektrische Energie und die gelieferten Herkunftsnachweise ohne Umsatzsteuer. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Umsätze vom Ökostromanlagenbetreiber gegenüber dem Finanzamt zu erklären sind.

Hinweis: Die steuerliche Beurteilung ist von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts abhängig und kann daher im Einzelfall abweichen. NATURKRAFT übernimmt jedenfalls keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

Wenn die Pauschalregelung für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 zur Anwendung kommt, unterliegt die Vergütung der Umsatzsteuer dem jeweils gültigen Steuersatz. Aufgrund dieser Sonderregelung kommt das Reverse-Charge-System bei umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirten nicht zur Anwendung.

Hinweis: Die steuerliche Beurteilung ist von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts abhängig und kann daher im Einzelfall abweichen. NATURKRAFT übernimmt jedenfalls keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

*) Nichtunternehmer im Sinne des UStG 1994
**) Kleinunternehmerregelung

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Ökostromanlagenbetreiber keine Behandlung als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wünscht, weshalb bei der Abrechnung und Bezahlung keine Umsatzsteuer vergütet wird.

Hinweis: Die steuerliche Beurteilung ist von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts abhängig und kann daher im Einzelfall abweichen. NATURKRAFT übernimmt jedenfalls keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

Gemäß § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes (in der Folge kurz „ElAbgG“ genannt) ist die mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte und nicht in das Netz eingespeiste, sondern selbst verbrauchte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (in der Folge kurz „ElAbgG-UmsetzungsV“ genannt) gilt dies auch für elektrische Energie aus Photovoltaik, die vorerst gespeichert und erst später verbraucht wird oder die vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger wieder entnommen und verbraucht wird.

Der Erlass des BMF zur ElAbgG-UmsetzungsV sieht zu § 3 Abs. 4 ElAbgG-UmsetzungsV darüber hinaus vor, dass eine Zwischenspeicherung oder eine zwischenzeitliche Einspeisung in das öffentliche Netz und spätere Wiederentnahme nicht begünstigungsschädlich ist. Dadurch soll ein Ausgleich für Erzeugungsspitzen zu Zeiten (insb. mittags), zu denen typischerweise der Verbrauch geringer ist, da beispielsweise berufstätige Verbraucher ortsabwesend sind, mit Zeiten, zu denen wenig oder keine Energie erzeugt, aber mehr verbraucht wird (nach Sonnenuntergang), oder auch je nach Jahreszeiten ermöglicht werden.

Die Befreiung gilt gemäß § 3 Abs. 5 ElAbgG-UmsetzungsV nicht für Mengen an elektrischer Energie, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden.

Voraussetzung für die Befreiung ist gemäß § 3 Abs. 2 ElAbgG-UmsetzungsV eine Anzeige der Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage beim zuständigen Finanzamt. Entsprechend des Erlasses des BMF zur ElAbgG-UmsetzungsV dient diese Anzeige der Information des Finanzamts über das Vorhandensein der Anlage als Voraussetzung u.a. für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Jahresabgabenerklärung.

Gemäß § 4 ElAbgG-UmsetzungsV hat der begünstigte Elektrizitätserzeuger Aufzeichnungen nach Abs. 1 zu führen und eine Jahresabgabenerklärung nach § 5 Abs. 4 ElAbgG abzugeben.

Wir gehen daher davon aus, dass die Geltendmachung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe durch den Einzelelektrizitätserzeuger im Rahmen seiner nach § 5 Abs. 4 ElAbgG abzugebenden Jahresabgabenerklärung und in Entsprechung der sonstigen Vorgaben des ElAbgG sowie der ElAbgG-UmsetzungsV zu erfolgen hat. D.h. der Stromkunde und Elektrizitätserzeuger kann sich daher unseres Erachtens die Elektrizitätsabgabe für die aus einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeiste Menge bis zur Höhe des Strombezuges aus dem öffentlichen Netz am gleichen Standort nur im Wege der Jahresabgabenerklärung zurückholen.

Hinweis: Die steuerliche Beurteilung ist von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts abhängig und kann daher im Einzelfall abweichen. NATURKRAFT übernimmt jedenfalls keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

Der Strombezug von NATURKRAFT unterliegt zur Gänze der Umsatzsteuer, die natürlich an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ihre Stromeinspeisung unterliegt, sofern sie beim Finanzamt die Photovoltaikanlage betreffend nicht umsatzsteuerlich registriert sind und keine UID-Nummer bekommen haben auch nicht der Umsatzsteuer.

Eine Saldierung des Strombezuges vom Energieversorger mit der Stromeinspeisung des Photovoltaikanlagenbesitzers wäre gemäß § 4 UStG umsatzsteuerlich als Tausch zu qualifizieren und daher auch in diesem Fall die Umsatzsteuer für die gesamte vom Energieversorger gelieferte Strommenge zu verrechnen. Eine Saldierung der Strommengen bei der Abrechnung hätte daher keine umsatzsteuerlichen Vorteile und ist auch vertraglich nicht vorgesehen.

Die Abrechnung der von NATURKRAFT abgenommenen elektrischen Energie und Herkunftsnachweise sowie der Verrechnungspauschale erfolgt grundsätzlich monatlich.

Sofern NATURKRAFT für die Abrechnung keine Tages- oder Viertelstundenwerte vom Netzbetreiber übermittelt werden, erfolgt eine jährliche Abrechnung.

Nein, bei einem Umzug muss für die neue Anlagenadresse ein neuer Abnahmevertrag für die Netzeinspeisung abgeschlossen werden.

Bei einer Namensänderung senden Sie uns ein E-Mail mit dem Nachweisdokument (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Beschluss über Namensänderung etc.). Wir geben diese Information in der Folge auch an den zuständigen Netzbetreiber weiter.

Der Vertragspartner kann nicht geändert werden, da sonst ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müsste. Es kann auch niemand in den Vertrag dazu genommen werden.

Bei einem Todesfall senden Sie uns ein E-Mail mit der Sterbeurkunde. Bitte melden Sie sich rechtzeitig bei uns, damit keine etwaigen Mehrkosten, wie beispielsweise Mahngebühren durch Rückläufer, entstehen. Wir klären dann gemeinsam ab, ob jemand in den Vertrag eintritt oder ob wir die Anlage abmelden.

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